Die Seite wurde neu angelegt: „Nach §238 [1] HGB und § 140 AO ist "jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach de…“
(Die Seite wurde neu angelegt: „Nach §238 [1] HGB und § 140 AO ist "jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach de…“)