Buchführungspflicht
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Nach §238 [1] HGB und § 140 AO ist "jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen", wenn er im Handelsregister als Einzelkaufmann (Firmenzusatz e.K.), Personengesellschaft (OHG, KG) oder Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) eingetragen ist. Einzelkaufleute mit einem Jahresumsatz in zwei aufeinander folgenden GJ von weniger als 500.000,- € und einem Jahresgewinn von weniger als 50.000,- € sind von der Buchführungspflicht befreit. Sie ermitteln ihren Gewinn oder Verlust in einem GJ duch eine Einnahmenüberschussrechnung, d. h. die Betriebseinnahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt.