ConfirmedUser
12
Bearbeitungen
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''“) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):''' | '''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):''' | ||
- ''klar und übersichtlich'' | |||
keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden | |||
keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen | |||
- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden. | |||
Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. | |||
- keine Buchung ohne Beleg | |||
Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. | |||
Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen. | |||
- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. |