Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''
'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''
- ''klar und übersichtlich''
  keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden
  keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen
- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden.
  Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
- keine Buchung ohne Beleg
  Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein.
  Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.
- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
ConfirmedUser
12

Bearbeitungen

Navigationsmenü