Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB): - klar und übersichtlich
keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen
- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden.
Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
- keine Buchung ohne Beleg
Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.
- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.