Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''
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- ''klar und übersichtlich''
- klar und übersichtlich
   keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden  
   keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden  
   keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen
   keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen

Version vom 26. Januar 2011, 15:26 Uhr

Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB): - klar und übersichtlich

 keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden 
 keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen

- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden.

 Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

- keine Buchung ohne Beleg

 Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. 
 Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.

- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.