Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus ControWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''
'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''
<html><img src=""http://vg06.met.vgwort.de/na/da950fec66bb41269208fe05e2c480f5"" width=""1"" height=""1"" alt=""""></html>


- klar und übersichtlich
- klar und übersichtlich

Aktuelle Version vom 3. September 2017, 20:34 Uhr

Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):

- klar und übersichtlich

 keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden 
 keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen

- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden.

 Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

- keine Buchung ohne Beleg

 Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. 
 Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.

- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.