Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):'''
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- klar und übersichtlich
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   keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden  
   keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden  

Version vom 26. Januar 2011, 15:26 Uhr

Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB):

- klar und übersichtlich

 keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden 
 keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen

- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden.

 Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

- keine Buchung ohne Beleg

 Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. 
 Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.

- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.