Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung: Unterschied zwischen den Versionen
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- ''klar und übersichtlich'' | |||
keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden | |||
keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen | |||
- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden. | |||
Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. | |||
- keine Buchung ohne Beleg | |||
Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. | |||
Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen. | |||
- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. |
Version vom 26. Januar 2011, 15:23 Uhr
Grundsätze ordungsmäßiger Buchführung (GoB): - klar und übersichtlich
keine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Schulden keine Verrechung zwischen Erträgen und Aufwendungen
- Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend und vollständig, richtig, zeitgerecht und sachlich geordnet verbucht werden.
Tägliche Aufzeichnung von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
- keine Buchung ohne Beleg
Alle Buchungen müssen mit dem zugehörigen Beleg jederzeit nachzuvollziehen sein. Alle Belege sind fortlaufend zu nummerieren und zu ordnen.
- Alle Buchführungsunterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.